AGB

I. Geltungsbereich, ergänzende Bedingungen

  1. DGT erbringt Umschlag- und Abstellleistungen im Kombinierten Verkehr (KV) und weitere Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die AGB finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
  2. AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
  3. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden gelten die AGB als vereinbart.


II. Leistungsumfang

  1. DGT betreibt das trimodale Container-Terminal als Verknüpfungspunkte der Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasser. DGT gewährleistet allen Unternehmen, die KV anbieten, einen diskriminierungsfreien Zugang in vergleichbarer Qualitäts- und Preisstruktur.
  2. DGT erbringt Umschläge und Abstellungen von Ladeeinheiten (LE) des KV ausschließlich in Zusammenhang mit Frachtverträgen.

III. Auftragserteilung, Auftragsannahme

  1. Grundlage für die von DGT zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Rahmenvertrag sowie eine Leistungsvereinbarung.
  2. Der Einzelauftrag des Kunden hat alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben zu enthalten und ist schriftlich zu erteilen.
  3. Die Durchführung und Verbindlichkeit einer elektronischen Auftragserteilung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  4. Eine schriftliche Auftragsbestätigung durch DGT erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.

IV. Zustand der LE, Haftung des Kunden

  1. Die LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen und müssen für den Umschlag und die Beförderung im KV geeignet sein. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die DGT und Dritten durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der LE oder der Ladung entstehen.
  2. LE im Sinne dieser ABG sind: Großcontainer (nach ISO Normen), Wechselbehälter (nach CEN Normen), Sattelanhänger (nach StVZO), Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
  3. Alle LE für den unbegleiteten Verkehr im Sinne dieser AGB müssen für den KV zugelassen sein.
  4. Bei der Auftragserteilung ist vom Kunden zu berücksichtigen, dass Gewichte und Abmessungen der LE den jeweiligen technischen Bedingungen unserer Umschlaganlage entsprechen müssen.

V. Umschlag

  1. Ein Umschlag beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die LE herabgesenkt wird.
  2. Ein Umschlag endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der LE gelöst, angehoben und von der LE frei ist.
  3. Umschläge werden in verschiedenen Varianten erbracht:
  • Vom Schienenfahrzeug auf ein Straßen- oder Schienenfahrzeug oder ein Binnenschiff
  • Vom Straßenfahrzeug auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug oder ein Binnenschiff
  • Vom Binnenschiff auf ein Straßen- oder Schienenfahrzeug
  • Von einem Fahrzeug/ Binnenschiff ins Depot oder Lager
  • Aus dem Depot oder Lager auf ein Fahrzeug/ Binnenschiff


VI. Abstellung, Lagerung

  1. DGT stellt im KV eingesetzte, leere und beladene LE im Rahmen verfügbarer Kapazitäten ab. Eine Verpflichtung der DGT zur Abstellung besteht nicht.
  2. Die Disposition der Abstellflächen obliegt allein DGT.
  3. Die Abstellung beginnt nach dem Umschlag auf den Abstellplatz und endet mit dem Umschlag auf das zum Weitertransport bestimmte Straßen- oder Schienenfahrzeug bzw. Binnenschiff.
  4. Ein Abstellen von Sattelanhängern oder Wechselbehältern auf Stützfüßen vor und nach dem Umschlag ist mit Zustimmung der DGT möglich.
  5. DGT ist berechtigt LE abzustellen, wenn die Betriebsabläufe dies erfordern.
  6. Abstellungen und Lagerungen sind in Abhängigkeit von der zeitlichen Dauer entgeltpflichtig nach der Preisliste der DGT in der jeweils gültigen Fassung.

VII. Haftung

  1. DGT haftet für Umschlagleistungen Abstellungen, Lagerungen, Zustellungen und Abholungen sowie alle weiteren Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
  2. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewicht der LE beschränkt. Die Berechnung der Rechnungseinheiten richtet sich nach § 431 Abs. 4 HGB.
  3. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen DGT, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder der Schaden ist durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt.
    Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verhalten des Kunden, seiner Mitarbeiter, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Kunden, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so hängen die Verpflichtungen der DGT zum Schadensersatz sowie zum Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.

VIII. Schadensabwicklung

Bei Beschädigung und Verlust gilt § 438 HGB. Als Ablieferung gilt dabei im Straßenausgang die Übernahme der Ladeeinheit durch den Straßentransporteur, im Schienenausgang diejenige durch das Eisenbahnunternehmen, im Binnenschifffahrtsausgang diejenige durch das Binnenschifffahrtsunternehmen. Der Kunde soll der DGT Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.

IX. Besondere Bestimmungen für gefährliche Güter

  1. Eine Lagerung von LE mit Gefahrstoffen ist am DGT nicht möglich. Eine transportbedingte Zwischenabstellung unterliegt den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und bedarf einer speziellen Vereinbarung.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der DGT vor Einlagerung die erforderlichen Weisungen (Sicherheitsdatenblätter) vorliegen.
  3. Im Empfang sind LE mit gefährlichen Gütern grundsätzlich am Eingangstag abzuholen, spätestens jedoch innerhalb der Öffnungszeit des auf den Eingangstag folgenden Werktages. Ansonsten kann DGT LE mit gefährlichen Gütern auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückbefördern, bei jemandem, der über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verfügt, einlagern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne hierfür ersatzpflichtig zu werden.
  4. Werden DGT LE mit gefährlichen Gütern ohne besonderen Hinweis übergeben und ist dies auch aus der Kennzeichnung der LE nicht zu erkennen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für den hieraus entstehenden Schaden.

X. Inkasso

  1. Grundlage für die Entgeltberechnung ist die jeweils gültige Preisliste.
  2. Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
  3. Zahlungen sind auf das Konto des DGT auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
  4. Abweichende Zahlungsverfahren können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. Gegen die Forderungen der DGT ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

XI. Gerichtsstand

  1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand Sitz der DGT, es sei denn die DGT wählt den Gerichtsstand des Kunden.
  2. Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es zwischen Kaufleuten in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

XII. Vertraulichkeit

Die in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar gewonnenen Erkenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit und die Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei dürfen ohne Zustimmung der jeweiligen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zu entsprechender Geheimhaltung.

XIII. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht berührt.